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   BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56   

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BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56 (https://dejure.org/1957,1593)
BGH, Entscheidung vom 05.07.1957 - I ZR 3/56 (https://dejure.org/1957,1593)
BGH, Entscheidung vom 05. Juli 1957 - I ZR 3/56 (https://dejure.org/1957,1593)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW 1957, 1597
  • DÖV 1958, 861
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.1954 - VI ZR 120/53

    Zulässigkeit des Rechtswegs

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, ist entscheidend, welcher Art das Klagbegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (BGHZ 14, 222 [225], BGH NJW 1956, 711).

    Insoweit kommt es vielmehr nur darauf an, ob überhaupt eine hoheitliche Betätigung vorliegt, die nach Sinn und Zweck der BrMilRegVO 165 in die Prüfungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte fallen kann, so daß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten an und für sich, eröffnet ist (vgl. auch BGHZ 14, 222 [230], wo diese Frage offen geblieben ist).

    Bei einer Verweisung an das zur Entscheidung zuständige Verwaltungsgericht ist hinsichtlich der Kosten § 276 Abs. 3 ZPO entsprechend, anzuwenden (BGHZ 14, 222 [231]).

  • BGH, 30.11.1955 - VI ZR 100/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Für die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Sinne des § 13 GVG vorliegt, ist entscheidend, welcher Art das Klagbegehren nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist (BGHZ 14, 222 [225], BGH NJW 1956, 711).

    Entscheidungen, Anordnungen oder Verfügungen können die Landesvereinigungen im Gegensatz zu den aufgelösten Organisationen des Reichsnährstandes nicht treffen (vgl. Dietrich MilchFettG 2. Aufl. Anm. zu § 14), dagegen ist ihnen eine Tätigkeit, die zwar nicht obrigkeitlicher, aber gleichwohl hoheitlicher Natur ist, sogenannte schlichtverwaltende Tätigkeit (vgl. BGH NJW 1956, 711) nicht entzogen.

    Diesen Grundsatz hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht nur bei Behörden, sondern auch bei Körperschaften des öffentlichen Rechts angewendet, wenn diese eine nicht fiskalische, also nicht in das Gebiet des bürgerlichen Rechts fallende Verwaltungstätigkeit im Rahmen der ihr übertragenen öffentlichen Aufgaben entfaltet (RG Warn-Rspr 1929 Nr. 143 - Handwerkskammer; RG JW 1938, 113 = HRR 1938 Nr. 147 - Reichshandwerksmeister; BGH NJW 1956, 711 - Handelskammer in Hamburg).

  • BGH, 28.06.1956 - III ZR 302/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    In Fällen, in denen mehrere prozessual selbständige Anträge gestellt sind, kann über einen Antrag von den angerufenen Gerichten sachlich entschieden werden, für einen anderen Teil eine Verweisung erfolgen (BGHZ 12, 57 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] [67]; BGH JZ 1956, 573).

    Wenn dagegen ein einheitlicher prozessualer Antrag lediglich auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, so kann darüber von dem angerufenen und für einen Teil der Klagegründe sachlich zuständigen Gericht auch nur einheitlich entschieden werden (BGHZ 13, 145 [153]; BGH JZ 1956, 573).

  • RG, 12.10.1938 - II 222/37

    1. Steht der Rechtsweg offen für den Anspruch, daß eine Gruppe der gewerblichen

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Das Reichsgericht hat sogar den Grundsatz der Nichteinmischung auf jede mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betraute Person oder Stelle ausgedehnt (RGZ 158, 257 [261] - Fachuntergruppe der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie; RGZ 162, 181 [182] - Reichsinnungsverband).

    Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]).

  • RG, 06.12.1939 - II 34/39

    Kann der Anspruch, daß ein Reichsinnungsverband eine in sein Aufgabengebiet

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Das Reichsgericht hat sogar den Grundsatz der Nichteinmischung auf jede mit der Wahrnehmung öffentlicher Belange betraute Person oder Stelle ausgedehnt (RGZ 158, 257 [261] - Fachuntergruppe der Wirtschaftsgruppe Chemische Industrie; RGZ 162, 181 [182] - Reichsinnungsverband).

    Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]).

  • BGH, 22.12.1953 - V ZR 6/51

    Wohnungsrequisition keine Enteignung

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    In Fällen, in denen mehrere prozessual selbständige Anträge gestellt sind, kann über einen Antrag von den angerufenen Gerichten sachlich entschieden werden, für einen anderen Teil eine Verweisung erfolgen (BGHZ 12, 57 [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51] [67]; BGH JZ 1956, 573).
  • BGH, 27.04.1954 - I ZR 239/52

    Requisitionsansprüche. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Wenn dagegen ein einheitlicher prozessualer Antrag lediglich auf verschiedene Klagegründe gestützt wird, so kann darüber von dem angerufenen und für einen Teil der Klagegründe sachlich zuständigen Gericht auch nur einheitlich entschieden werden (BGHZ 13, 145 [153]; BGH JZ 1956, 573).
  • RG, 18.10.1927 - III 13/27

    Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]).
  • RG, 26.02.1938 - II 111/36

    1. Zur rechtlichen Natur der Schiedsgerichte nach der Verordnung über die Bildung

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Die Zusammenschlüsse der Milchwirtschaft wurden zu Organisationen des Reichsnährstandes (vgl. RGZ 157, 106 [111]).
  • RG, 04.01.1934 - VI 360/33

    1. Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage eines katholischen

    Auszug aus BGH, 05.07.1957 - I ZR 3/56
    Für Klagen gegen Maßnahmen solcher Stellen, die mit dem Aufgabenkreis nichts mehr zu tun haben, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigen sind, die nur den äußeren Schein der öffentlichen Gewalt, unter dem sie vorgenommen sind, tragen, sind die ordentlichen Gerichte zuständig, da insoweit in Wirklichkeit kein Handeln bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben vorliegt (RGZ 105, 35 [39]; 118, 227 [229]; 130, 290 [292]; 143, 106 [110]; 144, 253 [256]; 158, 257 [262] und 162, 181 [191]).
  • RG, 27.04.1934 - III 310/33

    Ist der Rechtsweg zulässig, wenn durch eine Staatshaftungsklage in Wirklichkeit

  • RG, 16.06.1922 - VII 591/21

    Erzwungene Geldbuße; Rechtsweg

  • RG, 25.11.1930 - VII 126/30

    Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs gegenüber Amtshandlungen von Behörden.

  • BGH, 19.12.1960 - GSZ 1/60

    Sportplatzasche - § 839 BGB, keine Naturalrestitution

    Er möchte dagegen nicht mehr an jener Rechtsprechung festhalten, die zur Art des aus § 839 BGB zu leistenden Schadensersatzes den Grundsatz entwickelt hat, der Anspruch gehe nur auf Geldersatz, allenfalls auf Wertersatz, jedenfalls aber nicht auf Wiedergutmachung durch eine dem Amt zuzurechnende Handlung (RGZ 145, 137 [140]; 150, 140; 169, 353 [356]; BGHZ 4, 77 [84]; 4, 302 [310]; 5, 502 [504]; 14, 222 [229]; I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 = NJW 1957, 1597; VI ZR 118/58 vom 12. Dezember 1959 = DÖV 1960, 344).
  • BGH, 25.09.1957 - V ZR 220/55

    Rechtsmittel

    Diese Aufgaben lagen auf hoheitlichem Gebiet, und nicht anders verhielt es sich mit der den Gegenstand des gegenwärtigen Streits bildenden Verteilung der nach Geländeerschließung verfügbaren Siedlerstellen auf die einzelnen Bewerber, - eine Tätigkeit, die, fall sie nicht schlechthin obrigkeitlicher Natur sein sollte, mindestens in den Bereich der sogenannten "schlichten Hoheitsverwaltung" fiele (Brossok NJW 1957, 1057; zum Begriff der schlichtverwaltenden Tätigkeit vgl. BGH NJW 1956, 711; KG NJW 1957, 1076; Urteil des BGH vom 5. Juli 1957, I ZR 3/56; von Gamm NJW 1957, 1055).
  • BGH, 12.05.1959 - VI ZR 118/58

    Rechtsmittel

    Wenn die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts begründet ist, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht zulässig (BGH NJW 1957, 1597; MDR 1958, 494).
  • BGH, 25.09.1963 - V ZR 203/61
    Das Berufungsgericht hat weder übersehen, daß die "wahre Natur des im Klagevorbringen behaupteten Anspruchs" entscheidend ist und "nicht seine behauptete Natur" (Eyermann/Fröhler, VerwGO 3. Aufl. § 40 Anm. 1), noch hat es verkannt, daß nicht die rechtliche Auffassung des Klägers, sondern die vom Richter durch Auslegung der Klage und Subsumtion zu bestimmende Natur der geltend gemachten Rechtsfolge den Ausschlag geben muß (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. Vorbem. II C 1 vor § 1) und daß es sich auch bei einer mit bürgerlich-rechtlichen Gesichtspunkten begründeten Klage in Wahrheit um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichen Beziehungen handeln kann, für den der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten verschlossen ist (BGH Urteil vom 5. Juli 1957, I ZR 3/56, LM GVG § 13 Nr. 55).
  • BGH, 10.03.1958 - III ZR 194/56

    Rechtsmittel

    Wenn die Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichts begründet ist - was das beklagte Land entgegen seiner Stellungnahme im ersten Rechtszug im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede gestellt hat - dann ist der beschrittene Rechtsweg vor den Zivilgerichten nicht zulässig (BGH I ZR 3/56 vom 5. Juli 1957 NJW 1957, 1597 ff).
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